Allgemeine Geschäftsbedingungen.

§1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Sämtliche zwischen dem Kunden und der Lauschner Lichtwerbung GmbH, Wiesentalstr. 40, 90129 Nürnberg (im Folgenden LLG“) getroffene Vereinbarungen erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“). Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn LLG diesen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, LLG erklärt schriftlich, mit deren Einbeziehung einverstanden zu sein.

(2) Die AGB von LLG gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(3) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge des Kunden, und zwar auch dann, wenn LLG hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.

§2 Angebotsunterlagen

(1) Die Angebote von LLG sind freibleibend.

(2) Bei der Angebotserstellung legt LLG zu Grunde, dass Firmenzeichen in einem digital bearbeitbaren Format (Vektor) zur Verfügung gestellt werden. Sollte der Kunde diese Anforderung nicht erfüllen, behält sich LLG vor, den entsprechend anfallenden Mehraufwand für die Bearbeitung gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich LLG Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken jeglicher Art verwendet werden. Das gleiche gilt auch für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen Zustimmung von LLG. Bei Nichtannahme des Angebots sind diese unverzüglich und vollständig an LLG zurückzugeben und etwaige vom Kunden erstellte Vervielfältigungen sind von diesem unverzüglich zu löschen. Für den Fall nicht erfolgter, verspäteter oder unvollständiger Rückgabe bzw. Löschung behält sich LLG Schadensersatzansprüche vor. LLG ist berechtigt, sich vom Kunden die vollständige Herausgabe und Löschung nachweisen zu lassen.

(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, deren Ausfertigung und Übergabe der Kunde ausdrücklich verlangt , ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Kunden über.

(5) Bei einer vertraglich vereinbarten Montage, sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung im Preis ausdrücklich nicht enthalten:

  •  die niederspannungsseitige Installation (230 V),
  • die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge und die damit verbunden Gebühren (Zufahrtsgenehmigung / Straßensperrung),
  • etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten,
  • die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis,
  • die Entsorgung,
  • das Einholen von Bau- und anderen behördlichen Genehmigungen sowie ggf. daraus resultierende Gebühren.

(6) Der Kunde gewährleistet, dass das Bauwerk, an welchem die von ihm in Auftrag gegebene Lichtwerbeanlage montiert werden soll, die für die Montage erforderlichen statischen Voraussetzungen aufweist. Bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der statischen Voraussetzungen hat der Kunde auf seine Kosten eine statische Prüfung durchführen zu lassen. Diese Pflicht besteht bei Kenntnis und/oder fahrlässiger Unkenntnis des Kunden von solchen Zweifeln begründenden Umständen des Einzelfalls. Der Kunde hat auf Verlangen von LLG die Durchführung der statischen Prüfung nachzuweisen.

§3 Vertragsschluss und Auftragsbestätigung – Vertretung – Stornokosten

(1) Ein Vertrag zwischen dem Kunden und LLG kommt entweder dann zustande, wenn der Kunde anhand der durch LLG erstellten Angebotsunterlagen eine Bestellung tätigt, LLG auf Grundlage dieser Bestellung dem Kunden eine Auftragsbestätigung erteilt (Angebot) und der Kunde dieses Angebot durch seine Unterschrift annimmt (Annahme), oder dann, wenn der Kunde Angebotsunterlagen und/ oder eine Auftragsbestätigung (Angebot) von LLG durch seine Unterschrift annimmt (Annahme).

(2) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von eventuellen Genehmigungen durch Behörden oder Dritte. Es obliegt dem Kunden, ggf. erforderliche (z.B. baurechtliche) Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.

(3) Soll LLG mit der Vertretung des Kunden (z.B. zur Einholung von Genehmigungen, Beauftragung von Fremdleistungen (vgl. § 2 (5)), etc.) beauftragt werden, liegt es in der Verantwortung des Kunden, LLG rechtzeitig und auf eigene Kosten mit den entsprechend benötigten Zustimmungen, Rechten und Dokumenten (z.B. Vollmachten) auszustatten. Sämtliche in Verbindung mit der Beauftragung Dritter stehende Kosten trägt in jedem Fall der Kunde.

(4) Wird dem Kunden eine erforderliche Genehmigung endgültig versagt, hat der Kunde zusätzlich zu den im Zuge der Vertragsabwicklung ggf. bereits bei LLG angefallenen Kosten weitere 20 % der Brutto-Auftragssumme als pauschale Stornogebühr  zu erstatten. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer zu beziffern ist.

(5) Notwendige Änderungen, z.B. aufgrund bei der Erstellung der Auftragsbestätigung nicht durch den Kunden bekannt gemachter Montagehindernisse (Änderungen, die nicht im Montageankündigungsformular vermerkt wurden) oder auch Änderungen aufgrund behördlicher Auflagen, sind gesondert zu vergüten.  LLG wird die infolge der notwendigen Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und bei der Rechnungsstellung gesondert ausweisen.

(6) Unwesentliche Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden LLG zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

(7) Ist LLG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlich Anweisungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn das nicht gesondert vereinbart wurde. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche oder andere Vorschriften zwingend etwas anderes vorsehen.

§4 Montage

(1) Ist LLG mit der Montage beauftragt, hat der Kunde die rechtzeitige Beseitigung von die Montage behindernden oder verzögernden Hindernissen mit dem dafür vorgesehenen Montageankündigungsformular zu bestätigen.

(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehen Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand die zu Lasten des Kunden gehen.

§5 Preise – Zahlungsbedingung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde oder die Fälligkeit der Vergütung gesetzlich von einer Abnahme abhängt, hat der Kunde grundsätzlich Vorkasse zu leisten. Die Preise gelten exklusive Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs-, Demontage- oder Rücknahmekosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(3) Die Rechnung ist innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden  sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Eine Zahlung des Kunden an Vertreter, Monteure und Fahrer von LLG hat nur dann erfüllende oder schuldbefreiende Wirkung, wenn dem Kunden vom Zahlungsempfänger eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird, die zur Entgegennahme der Zahlung berechtigt.

(6) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die LLG nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderung LLG zur Folge. LLG ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder stellt ausreichende Sicherheiten.

(7) Der Kunde hat kein Recht auf das Zurückhalten von Sicherheitseinbehalten.

§6 Lieferzeit

(1) Der von LLG angegebene Lieferzeitraum beginnt mit der Freigabe der Produktionszeichnung durch den Kunden, die alle technischen und gestalterischen Fragen klärt.

(2) Die Haftung von LLG für Lieferverzug ist für jede vollendete Woche Verzug, auch für nachgewiesene Schäden, in der Höhe auf 3% des Lieferwertes beschränkt, insgesamt ist die Haftung von LLG wegen Verzug auf 15% des Lieferwertes beschränkt; die Regelungen aus § 9 (Haftung) bleiben im Übrigen hiervon unberührt.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen LLG – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der

Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder – im Falle nicht vorübergehender Leistungs-störungen oder wenn eine vom Kunden angemessen gesetzte Nachfrist nicht eingehalten werden kann – hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadensersatz zusteht. LLG wird dem Kunden unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme, Embargo oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigender Hindernisse, die außerhalb des Verantwortungsbereiches von LLG liegen, stehen höherer Gewalt gleich.

§7 Gefahrübergang – Lieferung – Abnahme

(1) Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Lieferteile an den Frachtführer auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder LLG noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage selbst übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch LLG auf dem Transportweg versichert. Im Übrigen findet keine Versicherung der Ware statt. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich gegenüber dem Transporteur festgestellt werden; offensichtliche Transportschäden müssen spätestens bei Ablieferung auf dem Lieferschein des Frachtführers hinreichend deutlich vermerkt und vom Frachtführer gegengezeichnet werden lassen (§ 438 Abs. 1 HGB).

(2) Werden Lichtwerbeanlagen durch LLG montiert, ist der Kunde zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montagearbeiten verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Kunde die Abnahme binnen 2 Werktagen, ohne Beisein eines Vertreters von LLG, durchzuführen und schriftlich zu erklären. Erfolgt nach 2 Werktagen keine Reaktion, so gilt die Anlage als abgenommen.

§8 Mängelrüge – Gewährleistung

(1) Mängelansprüche, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Gefahrübergang.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Kunde zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung trägt LLG die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die in Erfüllung von Mängelansprüchen ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in unser Eigentum über.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist das Recht des Kunden auf Minderung beschränkt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist wird durch Maßnahmen der Nacherfüllung nicht, auch nicht teilweise, verlängert.

(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel und Schäden, deren Ursache im Bereich bzw. in der Sphäre des Kunden liegen, insbesondere Baufeuchtigkeit, Witterungseinflüsse und Risse, die infolge mangelhafter Unterkonstruktion auftreten. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von LLG bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder wenn die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Kunden ordnungswidrig betrieben wurden, sowie soweit ein von LLG nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.

(6) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Im Falle offensichtlich unberechtigter Mängelrügen ist LLG berechtigt eine pauschale Bearbeitungspauschale von 100,00 EUR netto oder den tatsächlich erfolgten Aufwand für die Prüfung und Beantwortung der Mängelrüge in Rechnung zu stellen.

§9 Haftung

(1) LLG haftet bei vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüchen nur für Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ergeben. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Einschränkung erstreckt sich auch auf entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes sowie im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien.

(3) Soweit die Haftung von LLG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LLG.

(4) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung seitens LLG ausgeschlossen.

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der LLG (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LLG berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Erklärung gegenüber dem Kunden, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, stellt zugleich eine Erklärung dar, vom Vertrag zurück zu treten. LLG ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und regelmäßig zu reinigen und fachgerecht warten zu lassen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern sowie einen zukünftigen Anspruch gegen den Versicherer unverzüglich  an LLG abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde LLG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit LLG Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LLG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstanden Ausfall von LLG.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt LLG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des  für die Veräußerung in Rechnung gestellten Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde bis auf Widerruf für LLG ermächtigt. Die Befugnis von LLG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LLG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt oder unmittelbar droht. Ist aber dies der Fall, kann LLG verlangen, dass der Kunde LLG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner auf erstes Anfordern unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für LLG vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von LLG stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt LLG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware.

(6) Wird die Vorbehaltsware  mit anderen, nicht LLG gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt LLG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde LLG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für LLG.

(7) Der Kunde tritt LLG auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von LLG gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware  mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) LLG verpflichtet sich, die LLG zustehenden Sicherheiten auf begründetes Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LLG.

§11 Bildrechte

LLG ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden berechtigt, die eigene Firma und ein Logo an oder auf der Ware anzubringen und Abbildungen der von LLG hergestellten und vertriebenen Produkte in den Werbeunterlagen (Prospekte, Imagebroschüren, Homepage, und dergleichen) unentgeltlich zu verwenden.

§12 Teilunwirksamkeit – Rechtswahl – Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrags hiervon nicht berührt. Die Parteien werden eine durch Unwirksamkeit entstandene Regelungslücke durch eine gemeinsame Vereinbarung schließen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich und rechtlich so nah wie möglich kommt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem -Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten das Gericht am Sitz von LLG (§ 1 (1)); unbeschadet bleibt das Recht von LLG auch an einem anderen bestehenden Gerichtsstand Klage einzureichen. Gleiches gilt, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat.

(3) Für den Abschluss und die Abwicklung sämtlicher Verträge gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist der Sitz von LLG (§ 1 (1)) Erfüllungsort.

 

Stand: 01/2018

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